Allgemeine Geschäftsbedingungen

PDF-Download AGB Landhaus Fuhrgassl-Huber

 

Die Nutzung der Seite www.landhaus-fuhrgassl-huber.at unterliegt den AGB und allen anwendbaren Gesetzen. Von Ihnen übermittelte Informationen unterliegen der Datenschutzerklärung vom Landhaus Fuhrgassl-Huber, die hiermit in die AGB aufgenommen wird. Als Basis dieser AGB dienen die momentan offiziellen AGB der Österreichischen Hoteliersvereinigung.
Bitte lesen Sie diese AGB sorgfältig durch, bevor Sie unsere Dienstleistungen nützen oder Informationen von unseren Webseiten beziehen. Mit dem fortgesetzten Besuch unserer Webseiten akzeptieren Sie unsere AGB ohne Einschränkungen. Wir behalten uns das Recht vor, jeden Abschnitt der AGB ohne vorherige Ankündigung zu ändern.

Inhalt

  1. Nutzung der Webseiten
  2. Begriffsdefinitionen
  3. Reservierungen
  4. Preise & Zahlungen
  5. Vertragsabschluss – Anzahlung
  6. Beginn und Ende der Beherbergung
  7. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
    1. Rücktritt durch den Beherberger
    2. Rücktritt durch den Vertragspartner
    3. Behinderungen der Anreise
  8. Beistellung einer Ersatzunterkunft
  9. Rechte des Vertragspartners
  10. Pflichten des Vertragspartners
  11. Rechte des Beherbergers
  12. Pflichten des Beherbergers
  13. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
  14. Haftungsbeschränkungen
  15. Haustier – Richtlinien
  16. Verlängerung der Beherbergung
  17. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
  18. Erkrankung oder Tod des Gastes
  19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
  20. Sonstiges

1. Nutzung der Webseiten

Sie dürfen die Dienste der Webseite nur nützen, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind und rechtsverbindliche Verträge nach geltendemRecht abschließen können. Für Reservierungen, Käufe, Transaktionen oder sonstige Services, die auf unseren Webseiten genutzt werden, können zusätzliche Bedingungen gelten. Diese AGB schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber einzeln getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

Landhaus Fuhrgassl-Huber übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für mögliche Kommunikationsfehler, Probleme, Ausfälle oder sonstige Fehlfunktionen, durch die Transaktionen verloren, gestohlen oder fehlgeleitet werden können, noch für Einträge oder Nachrichten, die in Verbindung mit der Zimmerbuchung über unsere Webseiten stehen.

Unsere Webseiten können auf Grund von Wartungsarbeiten oder Störungen nicht mehr verfügbar sein.
Verweise auf Produkte oder Dienstleistungen bedeuten nicht, dass diese jederzeit verfügbar sind oder sein werden. Der Inhalt der Seiten ist nur zur Anzeige bestimmt und kann jederzeit geändert werden. Die Webseiten von Landhaus Fuhrgassl-Huber können Sonderangebote bereitstellen oder anzeigen. Diese unterliegen jeweils spezifischen Bedingungen und Einschränkungen. Bitte lesen Sie diese sorgfältig. Landhaus Fuhrgassl-Huber behält sich vor, diese Sonderangebote jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern oder zurückzuziehen.

Die Webseiten von Landhaus Fuhrgassl-Huber können typografische Fehler, technische Ungenauigkeiten oder andere Irrtümer enthalten, das betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich Preise, Gebühren oder Verfügbarkeiten. Das Landhaus Fuhrgassl-Huber übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für diese Fehler oder Unterlassungen und behält sich das Recht vor, durch derart getroffene Reservierungen zu stornieren bzw. nicht auszuführen und jederzeit Korrekturen, Änderungen oder Verbesserungen solcher Informationen vorzunehmen.

2. Begriffsdefinitionen

Beherberger ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
Gast ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.).

Vertragspartner ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

Konsument und Unternehmer sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

Beherbergungsvertrag ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

3. Reservierungen

Sofern Sie keine schriftliche Zustimmung vom Landhaus Fuhrgassl-Huber erhalten haben, dürfen Sie nur Reservierungen und Käufe für Sie selbst oder für Personen, von denen Sie im Voraus dazu berechtigt wurden, tätigen. Wiederverkäufe von Zimmern oder Reservierungen mit kommerziellen Zielen sind ausdrücklich nicht gestattet. Reservierungen, die gegen die AGB verstoßen, können jederzeit ohne vorheriger Ankündigung vom Landhaus Fuhrgassl-Huber storniert werden.

Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Preise & Zahlungen

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise in Euro (€, EUR). Die Rechnungsstellung erfolgt stets in Euro. Sollte der Zeitraum zwischen Reservierung und vertraglich vereinbarter Leistungserbringung 6 Monate überschreiten, ist das Landhaus Fuhrgassl-Huber berechtigt, die aktuell gültigen Preise, maximal jedoch nur 10% erhöht gegenüber der offerierten Preise, zu berechnen. Die im Onlinebuchungssystem angezeigten Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und sind exklusive Ortstaxen. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend; das Hotel ist berechtigt, die Mehrwertsteuererhöhung nachzubelasten.

Die Preise können vom Landhaus Fuhrgassl-Huber geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich die Anzahl der gebuchten Zimmer, die Leistung des Hotels oder die Aufenthaltsdauer der Gäste ändert.

Bezahlt werden kann mittels VISA, AMEX, DINERS, MASTERCARD, Bankomatkarte, bar und gegebenenfalls weiteren Zahlungsmethoden.

Rechnungen des Landhaus Fuhrgassl-Huber ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.

5. Vertragsabschluss – Anzahlung

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch das Landhaus Fuhrgassl-Huber zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Landhaus Fuhrgassl-Huber erfolgt.

Mündliche Abreden sind ausnahmslos nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Landhaus Fuhrgassl-Huber ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. In diesem Fall ist Landhaus Fuhrgassl-Huber verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

6. Beginn und Ende der Beherbergung

Der Vertragspartner hat das Recht, so Landhaus Fuhrgassl-Huber keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11 Uhr freizumachen. Landhaus Fuhrgassl-Huber ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind. Muss das Hotel Gäste wegen einer verspäteten Räumung des Zimmers in einem anderen Hotel unterbringen, so trägt der Vertragspartner sämtliche hierfür anfallende Kosten.

7. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

7.1 Rücktritt durch den Beherberger

Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann Landhaus Fuhrgassl-Huber ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

Hat der Vertragspartner eine Anzahlung geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

Der Beherbergungsvertrag kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch den Beherberger mittels einseitiger Erklärung aufgelöst werden, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht beeinflussbare Umstände eine Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; falls Zimmer unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel in der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden; falls das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.

Bei berechtigtem Rücktritt des Beherbergers vom Beherbergungsvertrag entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz.

Sollte bei einem berechtigten Rücktritt ein Schadensersatzanspruch vom Hotel gegen den Vertragspartner anfallen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalisieren.

7.2 Rücktritt durch den Vertragspartner

Stornierungen müssen schriftlich bekanntgegeben werden.

Bis spätestens 1 Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

Sonst ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 1 Woche vor dem Ankunftstag keine Stornogebühren;
  • bis 1 Tag vor dem Ankunftstag 50 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • am Anreisetag und bei vorzeitiger Abreise werden 100% des gebuchten Arrangements verrechnet.

7.3 Behinderungen der Anreise

Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

8. Beistellung einer Ersatzunterkunft

Landhaus Fuhrgassl-Huber kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

9. Rechte des Vertragspartners

Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

10. Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
Landhaus Fuhrgassl-Huber ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert Landhaus Fuhrgassl-Huber Fremdwährungen, werden diese nach Unähnlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte Landhaus Fuhrgassl-Huber Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

11. Rechte des Beherbergers

Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist Landhaus Fuhrgassl-Huber berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Landhaus Fuhrgassl-Huber kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

12. Pflichten des Beherbergers

Landhaus Fuhrgassl-Huber ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Garagierung usw.;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

13. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

Landhaus Fuhrgassl-Huber haftet gemäß § 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Hotel der Beweis nicht gelingt, haftet Landhaus Fuhrgassl-Huber für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Landhaus Fuhrgassl-Huber haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist Landhaus Fuhrgassl-Huber aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

Sofern Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere im verschlossenen Zimmersafe aufbewahrt wurden, haftet Landhaus Fuhrgassl-Huber bis zum Betrag von € 550,–.

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Landhaus Fuhrgassl-Huber ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

Die Begehung beziehungsweise Benutzung von Sauna, Infrarotkabine, Fitnessgeräten und des Gartens erfolgt auf eigene Gefahr und ist Kindern unter 18 Jahren nicht unbegleitet von einem Erwachsenen gestattet.

Wenn dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz oder in der Garage, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Einbruch, Diebstahl oder Beschädigung des auf dem Hotelgrundstück rangierten Kraftfahrzeugs haftet das Hotel nicht. Eine Überwachungspflicht des Hotels besteht nicht. Etwaige Schäden sind dem Hotel sofort anzuzeigen.
Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden auf dessen Verlangen, Risiko und Kosten nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen drei Monate auf, danach werden sie, sofern kein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben oder vernichtet.

14. Haftungsbeschränkungen

Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

15. Haustier – Richtlinien

Wir freuen uns, dass Sie Ihren Aufenthalt im Landhaus Fuhrgassl-Huber gemeinsam mit Ihrem Haustier genießen. Allerdings dürfen Tiere nur nach vorheriger Zustimmung vom Landhaus Fuhrgassl-Huber und gegen einen Reinigungszuschlag pro Nacht mit in den Zimmern wohnen.

Bitte beachten Sie die Hausregeln:

  • Hunde sind im gesamten Hotel an der Leine zu halten.
  • Verantwortung und Kosten für Reparaturen etwaiger Schäden (insbesondere auch jene Ersatzleistungen, die Landhaus Fuhrgassl-Huber gegenüber Dritten zu erbringen hat) oder zusätzlich anfallende Reinigungskosten übernimmt zur ungeteilten Hand der Tierhalter.
  • Einige Orte im Landhaus Fuhrgassl-Huber sind für Tiere tabu. Dazu gehören der Fitnessraum, die Sauna, die Küche oder andere Räume, die erhöhten hygienischen Ansprüchen unterliegen.
  • Wenn Sie Ihr Haustier allein im Zimmer lassen, vergewissern Sie sich, dass Sie das „Bitte nicht stören“ Schild an die Klincke hängen, damit unser Personal nicht eintritt.

Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

16. Verlängerung der Beherbergung

Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann Landhaus Fuhrgassl-Huber der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Landhaus Fuhrgassl-Huber ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.

17. Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist Landhaus Fuhrgassl-Huber berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Landhaus Fuhrgassl-Huber wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

Landhaus Fuhrgassl-Huber ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann Landhaus Fuhrgassl-Huber den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder Landhaus Fuhrgassl-Huber von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

18. Erkrankung oder Tod des Gastes

Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird Landhaus Fuhrgassl-Huber über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird Landhaus Fuhrgassl-Huber die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.

Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird Landhaus Fuhrgassl-Huber auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

Landhaus Fuhrgassl-Huber hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort ist Wien.

Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei Landhaus Fuhrgassl-Huber überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

20. Sonstiges

Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

Landhaus Fuhrgassl-Huber ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, Landhaus Fuhrgassl-Huber ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Falle unwirksamer Bestimmungen werden diese durch gesetzliche Bestimmungen ersetzt, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt am nächsten kommen.